201215 vergewaltigung, 201215_vergewaltigung

Deutschland – Ein Gottesstaat?!

Thema: Politik

Düsseldorfer Priester verübt schweren Mißbrauch an einem Kindergartenkind – Woelki verhindert Aufklärung
Erneut erschüttert ein kirchlicher Mißbrauchsskandal die Republik. Und wiederum stehen anstelle von Anklage, Aufklärung und Ahndung die Zeichen auf Vertuschung, Verdunklung und Verdrehung der Fakten. Der Kölner-Stadt-Anzeiger machte die Sache Anfang Dezember publik: Erzbischof Woelki hatte kurz nach seinem Amtsantritt im Jahr 2014 einen Fall schweren sexuellen Mißbrauchs durch einen Düsseldorfer Priester „pflichtwidrig nicht nach Rom gemeldet“. Beim Täter handelt es sich um einen im Jahre 2017 verstorbenen Düsseldorfer Priester, der sich in den späten 1970er Jahren des Mißbrauchs an einem Jungen im Kindergartenalter schuldig gemacht hatte. Nach heutigem Strafrecht hätte der Täter im Falle einer Verurteilung vor einem staatlichen Gericht aufgrund der Schwere des Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren rechnen müssen.
Doch bis zuletzt genoß der Täter die Protektion des zuständigen Erzbischofs Woelki. Beide kannten sich seit der Ausbildungszeit Woelkis und blieben – laut Pressemeldungen – über die Jahre eng verbunden. Das Opfer wurde 2015 einmalig mit 15.000 € abgefunden. Weitere Handlungen unterblieben seitens der Kirchenstellen. Nun will Rom den Fall prüfen – so das Erzbistum Köln.Offenbar ist in der aktuellen Presseberichterstattung vor allem die Tatsache, daß diese Tat „nicht nach Rom gemeldet wurde“, das eigentliche Skandalon…. So weit, so bekannt, so unerträglich. Weitere strafrechtliche Schritte seitens der „weltlichen“ Justiz bleiben abzuwarten. Zur Rolle der Strafrechtsbehörden schreibt im Jahre 2018 auf dem Online-Portal des ifw der Strafrechtler Prof. Dr. Dieter Rössner: „Es überrascht, wie zurückhaltend Staat und Öffentlichkeit mit dem alarmierenden Anfangsverdacht schwerer Verbrechen umgehen. Das basiert wohl darauf, dass vielfach eine vage und ehrfürchtige Vorstellung von der sakrosankten Eigenständigkeit der Kirche herrscht. Wie bei vielen mächtigen Institutionen wird versucht, eine Mauer des Schweigens insbesondere gegen strafrechtliche Ermittlungen aufzubauen. Dabei ist die Rechtslage insoweit eindeutig: Es gibt keine grundsätzlichen Ausnahmen von der Strafverfolgung für die Kirche und ihre Priester wie bei der Immunität von Parlamentariern oder Diplomaten. Es gibt auch kein Recht der Kirche – etwa unter Hinweis auf das Kirchenrecht und die eigene Strafgewalt -, ihre Institution von strafrechtlichen Eingriffen frei zu halten. Unabhängig von dem eigenen kircheninternen Sanktionsverfahren gilt für Straftaten des StGB das staatliche Strafverfahren und kirchenangehörige Täter können entsprechend auch vor ordentlichen Gerichten bestraft werden. (…) Die trotz der klaren Ausgangslage für strafrechtliche Ermittlungen zu beobachtende staatliche und staatsanwaltschaftliche Zurückhaltung beruht wohl darauf, dass man den vorhersehbaren Konflikt bei Abgrenzungsfragen des Zeugnisverweigerungsrechts mit der Kirche vermeiden will. Dagegen steht aber das bindende Rechtsstaat- und Legalitätsprinzip. Es ist ein Skandal, dass gar nichts passiert, während (zu Recht) sexuelle Übergriffe im bürgerlichen Leben vom Strafrecht sehr ernst genommen werden!“
Auch Rechtsanwalt Eberhard Reinecke, Beiratsmitglied des Institut für Weltanschauungrecht (ifw), fordert im Jahre 2018 die zuständigen Staatsanwaltschaften auf, bei Mißbrauchsfällen die Kirchenarchive der Diözesen zu beschlagnahmen! Und in Sachen Verjährungsfrist (bei sexuellem Mißbrauch bis 20 Jahre) bemerkt der Jurist u.a.: „(…) allein die Mitteilung der Einleitung des Strafverfahrens an mögliche Täter (führt) bereits zu einer Unterbrechung der Verjährung und damit zu einer Verlängerung um weitere 20 Jahre oder bei leichteren Delikten z. B. um 10 Jahre.“ Der Bund für Geistesfreiheit (BfG) Neuburg-Ingolstadt erkennt 2019 in der „selektiv zurückhaltenden Anwendung rechtsstaatlicher Mittel zur Verfolgung dieser Taten“ gar „einen Schaden an der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats.“ Daß es sich bei Erzbischof Woelki zu allem Überfluß in Sachen Entlohnung de facto um einen „Staatsdiener“ handelt, dessen Gehalt mitnichten aus kirchlichen, sondern aus steuerlichen Mitteln der Allgemeinheit finanziert wird (sog. „Staatsleistungen“), sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Die Gehälter der Bischöfe (B6 – B11) richten sich nach den Besoldungsstufen von Spitzenbeamten, etwa Staatssekretären: Für NRW gilt: B6 – Grundgehaltssatz 2020 – rund 9.860 € bis B11 rund 14.105 pro Monat – und das steuerfrei.