Reli adieu!
Abmelden vom Religionsunterricht in NRWWie geht das?
Leider hören wir immer wieder, dass Schüler:innen und deren Eltern Angst haben, sich vom Religionsunterricht abzumelden oder dass die Abmeldung durch die Schule erschwert wird. Aber es gilt: Die Religionsfreiheit ist grundgesetzlich geschützt (Art. 4 GG). Jede:r hat das Recht, sich vom Religionsunterricht abzumelden.
Wie das geht und worauf geachtet werden sollte, erläutern wir hier:
Jedes Bundesland hat ein eigenes Schulgesetz. Dort stehen die Voraussetzungen für die Abmeldung vom Religionsunterricht. Das Schulgesetz in NRW sieht vor, dass Schüler:innen dann nicht am Religionsunterricht teilzunehmen brauchen, wenn für sie eine Erklärung abgegeben wird in der steht, dass sie vom Religionsunterricht abgemeldet werden (vgl. § 31 Abs. 6 SchulG NRW).
Abmeldung durch Eltern
Dieses Formular herunterladen, wenn das Kind 2 erziehungsberechtigte Elternteile hat. Den Text des Formulars kopieren, Freifelder ausfüllen, an die Schulleitung übergeben, fertig. Achtung: Beide Eltern müssen hier unterschreiben!
Abmeldung durch Alleinerziehende
Dieses Formular herunterladen, wenn das Kind 1 erziehungsberechtigtes Elternteil hat. Den Text des Formulars kopieren, Freifelder ausfüllen, an die Schulleitung übergeben, fertig.
Vollmacht der Eltern
Dieses Formular herunterladen, wenn das Kind 2 erziehungsberechtigte Elternteile hat und der eine den anderen zur Abmeldung bevollmächtigt. Den Text des Formulars kopieren, Freifelder ausfüllen, an die Schulleitung übergeben, fertig.
Abmeldung durch Schüler:in ab 14
Dieses Formular herunterladen, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist und sich somit selbst vom Religionsunterricht abmelden kann. Den Text des Formulars kopieren, Freifelder ausfüllen, an die Schulleitung übergeben, fertig.
Eins
In NRW gilt
Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss aus „Gewissensgründen“ erfolgen. Die Gründe müssen aber nicht in der Abmeldeerklärung mitgeteilt oder offen gelegt werden. Auch ist niemand berechtigt zu prüfen, ob diese Gründe tatsächlich vorliegen. Weder Schulbehörde, noch Schulleitung, noch einzelne Lehrer:innen, Vertrauenspersonen oder sonstige Personen dürfen dies.
Achtung: Eine konkrete Formvorschrift gibt es nicht, jedoch muss die Abmeldeerklärung schriftlich formuliert werden.
Zwei
Außerdem
Die Abmeldeerklärung kann abgegeben werden durch den Schüler oder die Schülerin wenn sie oder er 14 Jahre oder älter ist. Achtung: In diesem Fall werden die Eltern durch die Schule von der Abmeldeerklärung des Schülers / der Schülerin informiert. Bei jüngeren Schüler:innen können nur die (Allein-)Erziehungsberechtigten die Erklärung abgeben. Achtung: Wenn es zwei Erziehungsberechtigte gibt, müssen beide die Abmeldeerklärung abgeben. Allerdings kann der eine den anderen bevollmächtigen dies zu tun. Ein Muster der Vollmacht kann oben heruntergeladen werden.
Drei
Und schließlich
Die Abmeldeerklärung muss gegenüber der Schulleitung abgegeben werden.
Achtung: Es kann vorkommen, dass die Schulleitung später behauptet, die Abmeldeerklärung nicht erhalten zu haben. Wenn man dann nicht am Religionsunterricht teilgenommen hat, könnte dies ein unentschuldigtes Fehlen sein – mit allen drohenden Konsequenzen. Es ist daher dringend erforderlich sicherzustellen, dass der Zugang der Abmeldeerklärung bewiesen werden kann, bevor die Schüler oder der Schüler nicht mehr zum Religionsunterricht geht.
Am einfachsten ist es, wenn die Abmeldeerklärung im Sekretariat der Schule abgegeben wird und man sich dort auf einer Kopie des Schreibens den Empfang quittieren lässt. Wer den Besuch im Sekretariat scheut, weil er nicht „zur Rede gestellt“ werden möchte, kann die Abmeldeerklärung auch per Post oder per Einschreiben an die Schule schicken. Letzteres erleichtert den Nachweis, dass das Schreiben bei der Schule eingegangen ist.
Vier
Bitte berücksichtigen
Die Schule hat gegenüber Schüler:innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, eine Aufsichtspflicht, die sich auch auf Freistunden erstreckt. Wie Schulen hiermit umgehen, ist von unterschiedlich. Manche Schulen bieten hierfür das Schulfach „Praktische Philosophie“, das bei Abmeldung vom Religionsunterricht besucht werden muss, andere legen den Unterricht in Randstunden, damit die befreiten Schüler:innen nach Hause gehen können. Es empfiehlt sich, von der Schule schriftlich erklären zu lassen, wie diese konkret ihrer Aufsichtspflicht nachkommt.
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